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   VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311   

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https://dejure.org/2010,72312
VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311 (https://dejure.org/2010,72312)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311 (https://dejure.org/2010,72312)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 2 ZB 08.3311 (https://dejure.org/2010,72312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen Vorbescheid; Schweinestall; Gebot der Rücksichtnahme; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmissionen; Ammoniak- und Schwebstaubimmissionen; Bauvorhaben im nicht amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311
    Dieses findet Eingang in die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB als Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange (vgl. grundlegend BVerwG vom 25.2.1977, juris = BVerwGE 52, 122/125 ; vom 28.10.1993 Az. 4 C 5/93, juris).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311
    Dieses findet Eingang in die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB als Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange (vgl. grundlegend BVerwG vom 25.2.1977, juris = BVerwGE 52, 122/125 ; vom 28.10.1993 Az. 4 C 5/93, juris).
  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311
    Darüber hinaus kann der von einem Hochwasser bedrohte Gewässeranlieger über § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB Rechtsschutz gegen Bauvorhaben im Außenbereich erlangen, wenn das Vorhaben den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass das Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (vgl. BayVGH vom 9.10.2009 - 1 CS 08.1999, juris RdNr. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.12.2009 - 22 ZB 09.65

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2010 - 2 ZB 08.3311
    Ob das Vorhaben in einem faktischen Überschwemmungsgebiet liegt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 17.9.2007, Bl. 92/93 d. VG-Akten B 2 K 07.273), ein solches Gebiet in gleicher Weise rechtlich geschützt ist wie ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet und es sich bei dem Hochwasserereignis vom Juli 2007 überhaupt um ein der Beurteilung des gebotenen Hochwasserschutzes zugrunde zu legendes sog. 100jährliches Hochwasser gehandelt hat und nicht um ein - nach der Rechtsprechung des Verwaltungshofes (vgl. BayVGH vom 1.12.2009 Az. 22 ZB 09.65, juris) nicht maßgebliches - selteneres Hochwasserereignis (vgl. die Aussage des Geschäftsführers des Abwasserzweckverbandes beim Augenschein des Verwaltungsgerichts, vgl. S. 4 der Niederschrift vom 21.7.2008, wonach die Fachleute noch darüber stritten, ob es sich bei diesem Hochwasser um ein "750- bis 1.000-jähriges Hochwasser" gehandelt habe), kann dahinstehen.
  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 - 1 CS 16.2179 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250

    Erfolgloser Eilrechtsschutz eines Wassermühlenbetreibers gegen eine

    Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 - 1 CS 16.2179 - juris Rn. 5).
  • VG Würzburg, 17.06.2010 - W 5 K 09.192

    Nachbarklage; Veranstaltungsplatz für zirkuspädagogische Ausbildung;

    Darüber hinaus kann der von einem Hochwasser bedrohte Gewässeranlieger über § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB Rechtsschutz gegen Bauvorhaben im Außenbereich erlangen, wenn das Vorhaben den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass das Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (BayVGH, B.v. 13.01.2010, Az.: 2 ZB 08.3311).

    Negative Auswirkungen auf sein Grundstück kann ein Nachbar als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, wenn das Bauvorhaben am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass sein Grundstück unzumutbar belastet wird; dazu muss das Nachbargrundstück von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sein (BayVGH, B.v. 13.01.2010, a.a.O; B.v. 09.10.2009, Az.: 1 CS 08.1999).

    Denn diese vermittelten keinen weitergehenden als den durch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vermittelten Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 13.01.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541

    Neubau eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

    Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 - 1 CS 16.2179 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1623

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Hotelneubau mit Parkhaus (Kostenentscheidung

    Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1625

    Bindungswirkung eines Vorbescheids in Bezug auf das bauplanungsrechtliche

    Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1624

    Bindungswirkung eines Vorbescheids in Bezug auf das bauplanungsrechtliche

    Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9).
  • VG München, 30.01.2023 - M 8 K 20.2603

    Nachbarklage gegen Vorbescheid, Allgemeines Wohngebiet, *******: Bebauungsplan

    Gleichwohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auftretende (Immissions-) Konflikte könnten jedoch ohne Weiteres durch Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen gelöst werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9).
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